Bedingungen für das Bergen und Abschleppen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen und Anhängern.
I. Auftragserteilung
Der
Auftraggeber erteilt den Auftrag unter Zugrundelegung deutschen Rechts
und der nachstehenden Bedingungen durch Unterzeichnung eines
Auftragsscheines oder mündlichen bzw. fernmündlichen Beauftragung.
II. Durchführung des Auftrags
1. Der
Auftraggeber hat alle Fragen des Auftragnehmers bzw. dessen
Beauftragten nach den für die Durchführung des Auftrrags wichtigen
Umstände gewissenhaft und vollständig zu beantworten und von sich aus
auf außergewöhnliche Umstände aufmerksam zu machen.
Der
Auftragnehmer hat den Auftrag nach den Regeln der modernen
Bergungs- und Abschlepptechnik schnellstens unter Einsatz der nach den
Umständen erforderlichen und geeigneten Fahrzeuge und Geräte auf für
den Auftragsgeber kostengünstigstenm Wege auszuführen.
2. Hat der
Auftraggeber keinen Ort bestimmt, an den sein Fahrzeug verbracht
werden soll ,so hat der Auftragnehmer das Fahrzeug auf seinem
Betriebsgelände zu verwahren oder aif einem den Unfall oder Pannenort
nahegelegenen Gelände einem zuverlässigen Dritten in Verwahrung zu
geben. Der Auftraggeber hat in diesem Fall die Kosten der Verwahrung zu
tragen und im übrigen unverzüglich Anordnung über den weiteren
Verbleib des Fahrzeuges zu treffen.
3. Wird
der Auftragsgegenstand auf Weisung des Auftragsgebers zum
Betriebsgelände des Auftragnehmers gebracht, aber nicht bestimmt, ob
dort ein Abstellplatz gemietet wird oder der Auftragsgegenstand in
Verwahrung zu nehmen ist, so verwahrt der Auftragnehmer den
Auftragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers.
4. Kann
ein Auftrag nicht erfolgreich abgeschlossen werden, weil das
abzuschleppende Fahrzeug bereits auf andere Weise entfernt wurde,
so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz seiner
Aufwendungen. Darüberhinaus hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf
Ersatz seiner Aufwendungen, wenn ein Auftrag nicht erfolgreich
abgeschlossen werden kann, ohne dass eine der Vertragsparteien ein
Verschulden daran trifft.
Kann
der Auftrag infolge eines Verschuldens des Auftraggebers nicht
ausgeführt werden, so steht dem Auftragnehmer das volle Entgelt zu.
III. Berechnung des Auftragsentgelts
1. Das
Auftragsentgelt wird anhand der dem Auftrag zugrunde gelegten
Preisliste und unter Angabe etwaiger Sonderleistungen berechnet.
Abweichungen von den Preislisten sind nur bei einer schriftlichen
Sondervereinbarung wirksam.
2. Die
Einsatzzeit beginnt, wenn das eingesetzte Fahrzeug die Betriebsstätte
des Auftragnehmers mit dem Ziel der unmittelbaren Erledigung des
Auftrages verläßt, wenn die Anfahrt kürzer ist, wird nur diese
berechnet. Sie endet nach unmittelbarer Rückkehr zur Betriebsstätte.
Eine angefangene halbe Stunde wird als volle halbe Stunde berechnet.
IV. Zahlung
1. Das
Auftragsentgelt ist nach Durchführung des Auftrags und nach Vorlage
einer Rechnung, in der die einzelnen Leistungen angegeben sind, zur
Zahlung fällig.
2. Zahlungen sind in bar oder durch Scheck (Bankbestätigt) oder mit Kreditkarte zu leisten.
3. Eine
Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die
Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
4. Im
Falle des Zahlungsverzuges stehen dem Auftragnehmer Verzugszinsen in
Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu.
V. Pfandrecht
1. Dem
Auftragnehmer stehen wegen seiner Forderung aus dem Auftrag oder einer
damit zusammenhängenden Verwahrung des Auftragsgegenstandes das
gesetzliche Unternehmerpfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu.
Wird das
fällige Auftragsentgelt bei Erreichen des angewiesenen
Bestimmungsortes nicht bezahlt, ist der Auftragnehmer aufgrund seines
Pfandrechts berechtigt, den Auftragsgegenstand auf Kostn des
Auftraggebers zu einem Betriebsgelände zu bringen und zu verwahren.
2.
Befindet sich der Auftraggeber länger als einen Kalendermonat mit der
Zahlung des Auftragsentgelts oder von Verwahrungskosten im Verzug, ist
der Auftragnehmer zum Pfanverkauf berechtigt. Will er von diesem Recht
Gebrauch machen, genügt für die Pfandverkaufsandrohung ein per
Einschreiben mit Rückschein versandte Benachrichtigung an die letzte,
dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers, soweit eine etwa
neue Anschrift durch Auskunft des Einwohnermeldeamtes nicht
festgestellt werden kann.
VI. Haftung
1. Der
Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber auf Ersatz eines ihm bei der
Durchführung des Auftrags zugeführten Schadens, es sei denn, der Schaden
beruht auf Umständen, die der Auftragnehmer bzw. sein Beauftragter
trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht abwenden konnte. Die
Haftung beschränkt sich - ausgenommen in Fällen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit - pro Schadensereignis auf einen Höchstbetrag von
insgesamt 500.000 Euro.
2. Der
Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen,
die sich in seiner Obhut befinden, unverzüglich dem Auftraggeber
anzuzeigen.
Desgleichen
ist der Auftragnehmer verpflichtet, Schäden und Verluste für die der
Auftragnehmer aufzukommen hat, ihm unverzüglich anzuzeigen und genau zu
bezeichnen. Werden Schäden oder Verluste persönlich geltend gemacht,
so erteilt der Auftragnehmer hierüber dem Auftraggeber eine
schriftliche Bestätigung.
3. Ist zur
Erreichung des Auftragserfolges die Verursachung eines dem
Auftragserfolges angemessenen Schadens am Auftragsgegenstand oder an
Rechtsgütern Dritter notwendig, stellt der Auftraggeber den
Auftragnehmer von diesbezüglicher Schadensersatzpflicht frei.
Notwendig
ist die Verursachung eines Schadens, wenn der Schaden nicht oder nur
durch Aufwendung unverhältnismäßiger Mittel und Kosten vermeidbar wäre.
VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für
sämtliche Ansprüche aus dem Auftrag im Erfüllungsort und
ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit
der Auftraggeber Vollkaufmann ist oder der Anspruch im Wege des
Mahnverfahrens geltend gemacht wird. Der gleiche Gerichtsstand gilt,
wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im
übrigen gilt bei sämtlichen Ansprüchen des Auftragnehmers gegenüber dem
Auftraggeber ,soweit dieser Nichtkaufmann ist, dessen Wohnsitz als
Gerichtsstand.
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